(Allgemeine Geschäftsbedingungen; AGB) der
SCHNEIDER Fachgroßhandel Baubeschläge GmbH
Richard-Wagner-Str. 8
04539 Groitzsch
(nachfolgend nur „SCHNEIDER“ genannt)
Der Kunde kann gegenüber Forderungen von SCHNEIDER nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Im Übrigen ist die Aufrechnung ausgeschlossen.
Ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber Forderungen von SCHNEIDER steht dem Kunden nicht zu.
Die Einhaltung der Liefertermine erfolgt unter dem Vorbehalt der Liefermöglichkeit und der Selbstbelieferung. Liefertermine sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich/textförmlich (E-Mail) zugesichert wurde. Eine solchermaßen verbindlich vereinbarte Lieferfrist verlängert sich um bis zu 2 Wochen, wenn SCHNEIDER selbst nicht rechtzeitig beliefert wird. In diesem Fall wird SCHNEIDER den Kunden unverzüglich informieren. Die Einhaltung von Lieferterminen setzt stets voraus, dass der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat.
Die Lieferung erfolgt grundsätzlich ab Lager/Sitz Groitzsch oder Hauptlager Schlüchtern. Die Versandart wird nach Ermessen von SCHNEIDER vorgenommen; 2.1 bleibt unberührt.
Kommt der Kunde mit der Abnahme der Ware in Verzug, so ist SCHNEIDER berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. SCHNEIDER kann ohne besonderen Nachweis einen pauschalierten Schadensersatz von 30 Prozent des Kaufpreises verlangen, wenn nicht der Kunde nachweist, dass ein Schaden nicht oder in geringerer Höhe entstanden ist; bei Waren, die speziell für den Kunden angefertigt oder angepasst wurden, kann der Schadenersatz auch nach den gesetzlichen Regelungen geltend gemacht werden.
Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben sowie Abbildungen sind nur annähernd und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Zusicherungen und Eigenschaftsangaben bedürften einer ausdrücklichen schriftlichen/textförmlichen Erklärung (E-Mail) von SCHNEIDER.
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich SCHNEIDER ein Eigentums- und Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers von SCHNEIDER oder des Werkes seines Lieferanten geht die Gefahr auf den Kunden über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder SCHNEIDER noch andere Leistungen übernommen hat.
Verzögert sich der Versand aufgrund eines Umstandes, den der Kunde zu vertreten hat oder auf dessen Wunsch, so geht vom Tage der Versandbereitschaft ab die Gefahr auf den Kunden über. Jedoch ist SCHNEIDER verpflichtet, auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch und Kosten des Kunden die Ware zu versichern.
Ist ein Liefertermin nicht vereinbart, so findet der Gefahrübergang auf den Kunden mit Beginn des zweiten Tages nach Absendung der Anzeige der Versandbereitschaft statt.
Bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes einschließlich aller Nebenforderungen, sowie bis zur Bezahlung aller übrigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit SCHNEIDER, bleiben die gelieferten Waren Eigentum von SCHNEIDER. Der Kunde ist bis dahin nicht berechtigt, die Ware an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für SCHNEIDER.
Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden, erlangt SCHNEIDER das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Gesamtwert der neuen Sache. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne des Abs. 1.
Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern, sofern er sich nicht in Verzug mit Zahlungen gegenüber SCHNEIDER befindet. Als Weiterveräußerung gilt jede Verwendung der Vorbehaltsware, aus der der Kunde Zahlungsansprüche gegenüber einem oder mehreren Dritten erwirbt. Der Kunde tritt SCHNEIDER bereits zum jetzigen Zeitpunkt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen Dritte erwachsen; SCHNEIDER nimmt die Abtretung hiermit an. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur bis zur Höhe von 110 % des dem Kunden von SCHNEIDER in Rechnung gestellten Werts der Vorbehaltsware. Entsprechendes gilt, wenn die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, die nicht SCHNEIDER gehören, veräußert wird.
Zur Einziehung dieser abgetretenen Forderungen ist der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Diese Ermächtigung kann SCHNEIDER aus berechtigten Interessen einschränken und aus wichtigem Grund, insbesondere für den Fall des Verzugs des Kunden mit Zahlungen oder z. B. einer Insolvenzantragstellung, widerrufen. SCHNEIDER kann verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. SCHNEIDER darf die Abtretung auch selbst offen legen.
SCHNEIDER verpflichtet sich, die nach den vorstehenden Bestimmungen vereinbarten Sicherheiten nach seiner Wahl auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert nicht nur vorübergehend die zu sichernden Forderungen um 10 % oder mehr übersteigt.
Der Kunde erklärt hiermit sein Einverständnis, dass die von SCHNEIDER mit der Abholung der Vorbehaltsware beauftragten Personen zu diesem Zweck das Grundstück bzw. Gebäude, auf oder in dem sich die Gegenstände befinden, betreten und befahren.
Der Kunde hat SCHNEIDER von jeder Beschlagnahme, Zwangsvollstreckung oder sonstigen, die Eigentumsrechte von SCHNEIDER beeinträchtigenden Maßnahmen Dritter unverzüglich zu benachrichtigen. Das Unterlassen einer Anzeige hat die sofortige Fälligkeit der gesamten Restschuld zur Folge. Der Kunde hat die Kosten der Maßnahmen zur Beseitigung von Eingriffen Dritter, insbesondere die etwaiger Interventionsprozesse, zu tragen.
Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden erfolgt stets im Namen und im Auftrag von SCHNEIDER. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Ware an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Ware mit anderen, SCHNEIDER nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt SCHNEIDER das Mitei- gentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde SCHNEIDER anteilsmäßig das Miteigentum überträgt und das so entstandene Miteigentum für SCHNEIDER verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen von SCHNEIDER gegen den Kunden tritt dieser auch solche Forderungen an SCHNEIDER ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; SCHNEIDER nimmt diese Abtretung jetzt schon an.
Im Rahmen der Nacherfüllung hat SCHNEIDER die Wahl zwischen der Nachbesserung der mangelhaften Ware oder einer Ersatzlieferung.
Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate ab Ablieferung. Wenn der Kunde die Waren von SCHNEIDER direkt oder indirekt an Verbraucher weiterverkauft, trägt er dafür Sorge, dass er oder derjenige, der die Waren an einen Verbraucher verkauft, dem Verbraucher eine Gewährleistungsfrist von nicht mehr als der gesetzlichen Verjährungsfrist einräumt.
Angaben in Katalogen, Bedienungsanleitungen usw. enthalten ausschließlich eine unverbindliche Beschreibung der jeweiligen Ware und stellen keine Garantieerklärungen dar. Die Zusicherung von Garantien bedarf zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung von SCHNEIDER.
Der Kunde wird auf seine Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach § 377 HGB ausdrücklich hingewiesen. Hiernach hat er die Ware unverzüglich nach der Ablieferung – soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist – zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, SCHNEIDER unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Ware grundsätzlich als genehmigt (§ 377 Abs. 2 HGB).
Die in 4. genannte Rügepflicht gem. § 377 HGB gilt auch bei Bekanntwerden eines Mangels im Rahmen eines Lieferantenregresses.
Für Mängel und Schäden durch natürliche Abnutzung, unsachgemäße Bedienung, nachlässige Behandlung, übermäßige Beanspruchung sowie Nichtbeachtung von Betriebs-, Montage- oder Gebrauchsanleitungen ist die Gewährleistung oder Haftung ausgeschlossen.
Eine Haftung von SCHNEIDER für die Eignung der gelieferten Ware für die vom Kunden beabsichtigten Zwecke besteht nicht.
Jegliche Schadensersatzansprüche des Kunden gegen SCHNEIDER, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungs- gehilfen sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz grober Fahrlässigkeit, der Verletzung einer vertraglichen Hauptpflicht oder dem Verursachen von Personenschäden. Im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung vertraglicher Hauptpflichten ist die Haftung von SCHNEIDER auf vorhersehbare Schäden beschränkt.
Mängelansprüche sind ausgeschlossen bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, infolge übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Im Falle von nachträglichen unsachgemäßen Reparaturen, Änderungen und dergleichen bestehen keine Mängelansprüche.
Freiwillig von SCHNEIDER eingeräumte Storno- oder Rückgaberechte sind grundsätzlich nicht möglich bei sog. Beschaffungswaren (alle Waren, die nicht auf Lager vorgehalten werden) und individuell angefertigte Produkte. Ggf. gleichwohl zurückgenommene Waren werden mit den für SCHNEIDER entstehenden Kosten belegt (Rücksendung, fehlende Rücknahme durch den Lieferanten, etc.). Ein freiwillig eingeräumtes Rückgaberecht erlischt innerhalb von 2 Monaten.
Erfüllungsort ist Groitzsch. Gerichtsstand für die Ansprüche und Verbindlichkeiten bei der Teile aus der gesamten Geschäftsverbindung ist bei dem AG XXXXXXX (bis 5.000 €) und dem LG XXXXXX (ab 5.001 €). Dies gilt auch für Wechsel- und Scheckklagen.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung zwischenstaatlicher Übereinkommen, insbesondere des CISG (Convention on the international sale of goods), ist ausgeschlossen.
Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Unsere Datenschutzerklärung finden Sie auf unserer Website unter www.schneider-pegau.de/datenschutz.
Stand: 23.06.2020